Dem Artikel 1 des Gesetzes vom 20
Juni 1985 über die
Staatsanwaltschaft gemäß besteht die Staatsanwaltschaft aus dem
Generalstaatsanwalt sowie den ihm untergeordneten Staatsanwälten der
öffentlichen und Militärorganisationseinheiten sowie den
Staatsanwälten des Nationalen Gedenk-Instituts-des Ausschusses für
die Verfolgung der Verbrechen gegen das polnische Volk. Der
Generalstaatsanwalt stellt das Hauptorgan der Staatsanwaltschaft dar.
In
der geltenden Rechtslage hat die Funktion des Generalstaatsanwalts
der Justizminister inne. Die Zuständigkeit der
Bezirksstaatsanwaltschaft in Legnica wird durch die Verordnung des
Justizministers vom 20. Dezember 2005 über die Gründung der
Appellations-und Rayonsstaatsanwaltschaften sowie Festelegung deren
Sitze und Zuständigkeitsgebiete geregelt, welche im Gesetzblatt Nr.
21 Position 2190 mit weiteren Abänderungen (Paragraph 3 Punkt 11
Buchstabe b) veröffentlicht wurde.
Zu
der Bezirksstaatsanwaltschaft in Legnica gehören die
Zuständigkeitsgebiete der Rayonstaatsanwaltschaften in: Głogów,
Jawor, Legnica, Lubin und Złotoryja. In der Verordnung wird bestimmt,
dass die Rayonstaatsanwaltschaften des Bezirks zuständig sind, für:
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die
Rayonstaatsanwaltschaft in Głogów für die Stadt Głogów sowie
Gemeinden: Gaworzyce, Głogów, Góra, Grębocice, Jemielno, Jerzmanowa,
Kotla, Niechlów, Pęcław, Przemków, Radwanice, Wąsosz, Żukowice.
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die
Rayonstaatsanwaltschaft in Jawor für die Stadt Jawor sowie Gemeinden:
Męcinka, Mściwojów, Paszowice, Udanin, und Wądroże Wielkie.
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die
Rayonstaatsanwaltschaft für die Stadt Legnica sowie die
Gemeinden: Krotoszyce, Kunice, Legnickie Pole, Miłkowice,
Prochowice und Ruja.
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die
Rayonstaatsanwaltschaft in Lubin für die Stadt Lubin sowie für
die Gemeinden: Chocianów, Lubin, Polkowice, Rudna und Ścinawa.
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die
Rayonstaatsanwaltschaft in Złotoryja für die Städte: Chojnów,
Wojcieszów, und Złotoryja sowie die Gemeinden: Chojnów,
Pielgrzymka, Świerzawa, Zagrodno und Złotoryja.
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